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Straßenprägung monochrom

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 URHEBERRECHT
1.1 Urhebererklärung
Der Künstler versichert, dass sich das Werk in seinem alleinigen Eigentum befindet und frei von Rechten Dritter ist. Karl Grunschel versichert darüber hinaus, dass das Werk eine eigenständige Arbeit von ihm ist.
1.2 Nutzung und Verwertung
Jede Nutzung und Verwertung des Werkes ist nur nach Unterrichtung und mit Zustimmung des Künstlers erlaubt und gilt nur für die vereinbarte Dauer und den vereinbarten Zweck. Mit dem Besitz des Werkes sind – sofern nicht anders vereinbart – keine Verwertungs- oder Nutzungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz verbunden; dies gilt insbesondere für das öffentliche Ausstellen.
1.3 Namensnennung
Bei jeder Nutzung des Werkes ist der Name des Künstlers (Urheber) zu nennen.
1.4 Angemessene Vergütung
Für jede Nutzung oder Verwertung des Werkes hat der Künstler Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG – Urheberrechtsgesetz).
1.5 Veröffentlichungen
Sämtliche Abbildungen, Reproduktionen und Publikationen des Werkes bedürfen des Einverständnisses des Urhebers. Zur Werknutzung überlassene Unterlagen (Fotos, Dias, Texte u. a.) dürfen nur mit Einverständnis des auf den Unterlagen genannten Künstlers und unter Nennung seines Namens veröffentlicht werden. 1.6 Aktuelle Berichterstattung zur Ausstellung
Im Zusammenhang mit einer Ausstellung ist das Recht zur aktuellen Berichterstattung über das Werk eingeräumt, ebenso das Recht zur Abbildung des Werkes auf Plakat, Einladung, im Internet sowie im Katalog. 1.7 Folgerecht / Zugangsrecht Das Folgerecht (§ 26 UrhG) und das Zugangsrecht (§ 25 UrhG) werden anerkannt. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, soweit zumutbar dem Künstler das Werk vorübergehend zur Nutzung (z. B. für Ausstellungen, Retrospektiven usw.) zu überlassen.

 

§ 2 RECHTE, PFLICHTEN UND LEISTUNGEN BEIDER VERTRAGSPARTEIEN

2.1 Übergabe des Werkes
Der Künstler ist verpflichtet, das Werk zum vereinbarten Termin, in einwandfreiem Zustand und eindeutig bezeichnet zu übergeben.

2.2 Technische Voraussetzungen
Über Art und Umfang der Präsentation entscheiden Künstler und Nutzerin / Nutzer einvernehmlich. Die technischen Voraussetzungen werden von der Nutzerin / dem Nutzer gewährleistet und finanziert.
2.3 Veranstaltungen
Ist für die Präsentation des Werkes die Anwesenheit des Künstlers zu einer Veranstaltung gewünscht, so ist er dazu bereit, sofern der Termin rechtzeitig vereinbart wurde. Die anfallenden Kosten werden von der Nutzerin / dem Nutzer getragen; gleiches gilt für alle Folgeveranstaltungen. Auf die Anwesenheit der des Künstlers ist in allen Werbematerialien hinzuweisen.
2.4 Publikationen / Katalog
Die Kosten für die Gestaltung und Herstellung sämtlicher Publikationen werden von der Nutzerin / dem Nutzer getragen. Leistungen, die in diesem Zusammenhang von dem Künstler erbracht werden, werden der Nutzerin / dem Nutzer in Rechnung gestellt. Die Festlegung der Höhe der Auflage sowie die Ausführung und Herstellung der Publikationen und / oder des Kataloges erfolgt in Absprache und im Einvernehmen beider Vertragspartner. Der Künstler erhält einen angemessen hohen Teil der Auflage kostenlos zur eigenen Verfügung.
2.5 Haftung
Der Künstler haftet nur für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen.
2.6 Versicherungen
Der Versicherungswert entspricht dem Verkaufswert. Die Nutzerin / Der Nutzer trägt die Kosten der anfallenden Versicherungen in voller Höhe. Die Versicherungen müssen nachgewiesen werden.
2.7 Transport / Transportversicherung
Die Kosten für den sachgemäßen Hin- und Rücktransport des Werkes sowie deren Versicherung sind in voller Höhe von der Nutzerin / dem Nutzer zu übernehmen.
2.8 Garantie / Wartung / Reparatur
Garantieleistungen des Künstlers für die künstlerische Gestaltung sind ausgeschlossen, sofern im Vertrag nicht anders vereinbart. Wartungsverpflichtungen werden nicht übernommen, es sei denn, sie werden gesondert vereinbart.
2.9 Vernichtung / Zerstörung / Diebstahl / Beschädigung / witterungsbedingte Schädigung 
Der Nutzer trifft alle erforderlichen, technisch möglichen und zumutbaren Vorkehrungen, um Schaden, Diebstahl usw. am Werk zu verhindern. Bei einer Vernichtung oder Zerstörung des Werkes ist die Nutzerin / der Nutzer bzw. die Eigentümerin / der Eigentümer verpflichtet, den Künstler unverzüglich zu unterrichten; das Recht des Künstlers zur Geltendmachung eines Schadenersatzes wird hierdurch nicht berührt.
2.10 Beabsichtigte Vernichtung durch die Eigentümerin / den Eigentümer
Bei beabsichtigter Vernichtung des Werkes ist die Eigentümerin / der Eigentümer verpflichtet, den Künstler vorab zu unterrichten und mit Ihm eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen, z. B. das Werk kostenfrei zurückzugeben.
2.11 Reisekosten
Die Reisekosten, Kosten für Übernachtungen sowie Mehraufwendungen des Künstlers zur Erfüllung des Vertrages werden von der Nutzerin / dem Nutzer gegen Nachweis erstattet.
2.12 Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Leistungen des Künstlers werden von der Nutzerin / dem Nutzer gesondert vergütet. Bei Bedarf ist ein Kostenvoranschlag vorzulegen.
2. 13 Rückgabe des Werkes
Wird das Werk der Nutzerin / dem Nutzer nur vorübergehend überlassen, so ist sie / er verpflichtet, es nach Vertragsende unverzüglich und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Eine Verlängerung der Überlassungsfrist bedarf der Einwilligung des Künstlers. Ein für die Überlassung vereinbartes Honorar erhöht sich in diesem Fall zeitanteilig; der Erhöhungsbetrag wird mit Beginn der Verlängerung fällig.

§ 3 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
3.1 Zahlungsfrist

Sämtliche Ansprüche des Künstlers auf Zahlung sind fällig je zur Hälfte bei Vertragsabschluss und bei Erbringung der vom Künstler geschuldeten Leistung. Sie sind zahlbar ohne Abzug innerhalb der gesetzlichen Frist.
3.2 Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer
Verkaufspreise beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer. Sämtliche anderen Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer.
3.3 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Begleichung sowohl des Verkaufspreises als auch der Vergütungen für zusätzliche Leistungen des Künstlers verbleibt das Kunstwerk im Eigentum des Künstlers. Desweiteren gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt.

3.4 Minderung der Vergütungen
»Nichtgefallen« des Werkes des Künstlers, eines Auftrages oder einer Präsentation kann nicht zu einer Minderung der Vergütungen führen.
3.5 Abgabepflicht
Die gesetzliche Künstlersozialversicherungsabgabe sowie anfallende Abgaben an entsprechende Verwertungsgesellschaften werden von der Nutzerin / dem Nutzer getragen, sofern sie / er abgabepflichtig ist.

§ 4 AUFHEBUNG UND KÜNDIGUNG VON VERTRÄGEN (BGB § 649)
4.1 Form
Aufhebung und Kündigung von Verträgen bedürfen der schriftlichen Form.
4.2 Aufhebung / Kündigung durch die Nutzerin / den Nutzer
Im Falle der Aufhebung / Kündigung durch die Nutzerin / den Nutzer wird ein Honorar für die nicht zur Nutzung übernommene Arbeit fällig; es beträgt mindestens 50 Prozent des vereinbarten Honorars zuzüglich der nachgewiesenen Materialkosten.
4.3 Aufhebung / Kündigung durch den Künstler

Im Fall der Aufhebung / Kündigung durch den Künstler ist die Rückzahlung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung gezahlten Vergütungen ausgeschlossen.
4.4 Absage im Krankheitsfall
Bei einer Absage wegen Krankheit des Künstlers ist ein ärztliches Attest beizubringen. Die Rückzahlung bereits gezahlter Vergütungen ist ausgeschlossen. 

 

Erläuterungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das grundlegende Vertragsverhältnis zwischen Bildenden Künstlerinnen und Künstlern und deren jeweiliger Vertragspartei. Die Vertragspartnerinnen und -partner können verschiedenste Nutzerinnen und Nutzer sein: Veranstalter, Galeristen, Kommissionäre, Auftraggeber, Käufer u.a.. Die AGB sind Grundlage aller Musterverträge. Sie sollten vor Vertragsunterzeichnung von beiden Parteien zur Kenntnis genommen werden. Mit der Unterzeichnung des Vertrages werden die AGB von beiden Seiten akzeptiert. Das hat zur Folge, dass die in den AGB aufgelisteten Paragraphen Bestandteile des Vertrages werden, ohne darin aufgeführt sein zu müssen. Wenn identische Paragraphen oder Formulierungen sowohl in den AGB als auch in den einzelnen Verträgen vorkommen, bekräftigt das die Bedeutung dieser Passagen für den konkreten Vertrag und ist kein Grund, aus einem von beiden gestrichen zu werden. Achtung! Nicht vergessen, die eigenen AGB der anderen Seite zur Kenntnis zu geben oder dem Vertrag beizulegen. Es gelten immer diejenigen AGB, die vor der Vertragsunterzeichnung zuletzt im Verkehr waren. Wenn die andere Vertragspartei ihre AGB sendet, sollte im Gegenzug durch Übersendung der eigenen AGB sofort widersprochen werden. Wird der Widerspruch versäumt, so gelten die AGB der Vertragspartnerin / des Vertragspartners. Maßgebliche inhaltliche Änderungen sollten nicht ohne rechtlichen Beistand erfolgen. Urheberrecht Sind die Werkabbildungen von einer Fotografin / einem Fotografen erstellt worden, muss die Nutzung geregelt und die Urheberin / der Urheber genannt werden. Gleiches gilt, wenn der Künstler das Werk selbst fotografisch oder mittels anderer Techniken reproduziert hat. Das Folgerecht regelt das Recht des Künstlers, bei Weiterveräußerung eines bereits veräußerten Werkes durch bzw. an einen Kunsthändler oder Versteigerer (§ 26 UrhG) am Erlös beteiligt zu sein. Das Zugangsrecht regelt das Recht des Künstlers auf Zugang zu bereits veräußerten Werken, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen erforderlich ist (§ 25 UrhG). Rechte, Pflichten und Leistungen beider Vertragsparteien Übergabe und Rückgabe des Werkes / der Werke Die Bezeichnungen und Beschriftungen am Werk / an den Werken müssen identisch mit denen in der Werkliste und auf dem Lieferschein sein. Für Teile des Werks / der Werke, die nicht urheberrechtlich geschützt sind, gelten die Garantie- und Gewährleistungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Veränderung / Vernichtung des Werkes / der Werke durch die Eigentümerin / den Eigentümer. Nach dem geltenden Gesetz wird zwischen einer Veränderung und der beabsichtigten Vernichtung eines Werkes durch die Eigentümerin / den Eigentümer unterschieden. Während durch Veränderung das Urheberrecht des Künstlers verletzt wird, steht es der Eigentümerin / dem Eigentümer hingegen frei, das Werk zu vernichten. Um einer möglichen beabsichtigten Vernichtung entgegenzuwirken, sind vertragliche Regelungen notwendig.

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